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Marion Peper

Anwältin für VorsorgevollmachT Patientenverfügung

Sichern Sie mit uns Ihre Zukunft: Mein qualifiziertes Team und ich stehen Ihnen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zur Seite. Klar formulierte und rechtssichere Dokumente, die Ihre persönlichen Wünsche in medizinischen und finanziellen Belangen präzise widerspiegeln.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung –
Fürsorge im Voraus schafft Klarheit

Vermeiden Sie eine gerichtlich angeordnete Betreuung

Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass enge Familienangehörige automatisch Entscheidungen treffen und Verträge unterschreiben dürfen, wenn sie selbst – etwa durch Krankheit oder Alter – vorübergehend nicht mehr handlungsfähig sind.

Das ist ein gefährlicher Irrtum. Selbst Ehepartner oder Kinder dürfen Sie nur dann rechtswirksam vertreten, wenn Sie diesen Personen zuvor eine schriftliche Vorsorgevollmacht erteilt haben.

Liegt keine solche Vollmacht vor, wird laut Betreuungsgesetz das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Dieser ist dann befugt, in allen relevanten Lebensbereichen für Sie zu entscheiden – unter Umständen auch gegen Ihren eigentlichen Willen.

Ihre Entscheidung statt Fremdbestimmung

Mit einer Vorsorgevollmacht behalten Sie selbst die Kontrolle. Sie legen im Voraus fest, wer in Ihrem Namen handeln darf und für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll – z. B.:

  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. Pflegeeinrichtung)

  • Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte

  • Gesundheitliche Entscheidungen und medizinische Behandlungen

  • Wohnungs- und Behördenangelegenheiten

  • Sozial- und Rentenfragen

Generalvollmacht als umfassende Lösung

Die Generalvollmacht geht über die Vorsorgevollmacht hinaus. Sie erstreckt sich auf sämtliche Angelegenheiten, inklusive risikobehafteter medizinischer Eingriffe und Unterbringung – sofern dies ausdrücklich aufgeführt ist (§ 1994 BtÄndG).

Patientenverfügung: Medizinische Entscheidungen klar regeln

Die Patientenverfügung richtet sich an behandelnde Ärzte und Pflegepersonal. Sie legt verbindlich fest, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen Sie in bestimmten gesundheitlichen Situationen wünschen – oder ablehnen.

  • Sie muss schriftlich vorliegen.

  • Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

  • Sie sollte konkret und individuell formuliert sein.

  • Sie ist nur gültig, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erstellung die Tragweite verstanden haben.

Tipp: Aktualisieren Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig – idealerweise jährlich. Eine erneute Unterschrift mit aktuellem Datum auf dem Original genügt.

Betreuungsverfügung als Alternative

Haben Sie keine Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigen möchten, können Sie mit einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll – und welche Wünsche Sie für Ihr Leben, Ihren Wohnort oder Ihre Pflege haben.

Form, Wirksamkeit und Empfehlung

Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich, mit Datum und eigenhändiger Unterschrift erstellt werden. Sie ist nur wirksam, wenn Sie beim Erstellen geschäftsfähig sind.

In der Vollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens einsetzen – mit umfassenden Befugnissen in persönlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten.

Bitte beachten Sie: Die bevollmächtigte Person wird nicht gerichtlich kontrolliert. Umso wichtiger ist es, dass Sie dieser Person uneingeschränkt vertrauen.

Unser Rat: Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung durch einen Fachanwalt für Familienrecht individuell ausarbeiten. So stellen Sie sicher, dass Form, Inhalt und Rechtswirkung allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Dokumentation und Aufbewahrung

Damit Ihre Vorsorge im Ernstfall Wirkung entfaltet, muss sie auffindbar sein. Wir empfehlen, bei Ihrer Krankenkassenkarte oder in Ihrem Portemonnaie einen Hinweis zu tragen, wo Ihre Vollmachten und Verfügungen aufbewahrt werden.

Beratung und Terminvereinbarung

Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen persönlichen Besprechungstermin, ein telefonisches Beratungsgespräch oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Häufig gestellte Fragen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht und wofür wird sie benötigt?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Baustein, um für den Fall vorzusorgen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Sei es durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen – mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Ihre Angelegenheiten übernehmen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.

Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann dann rechtlich verbindlich für Sie handeln, sei es bei Bankgeschäften, gegenüber Behörden, im Bereich der medizinischen Versorgung oder bei Fragen rund um Ihren Wohnsitz. Ohne eine solche Vollmacht müsste ein Gericht eine Betreuung anordnen, und es wäre ungewiss, wer diese Aufgabe übernimmt.

Mit einer gut gestalteten Vorsorgevollmacht behalten Sie die Kontrolle und sorgen dafür, dass im Ernstfall eine Person Ihres Vertrauens Ihre Wünsche vertritt.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie frühzeitig fest, welche medizinischen Maßnahmen im Falle schwerer Krankheit oder eines Unfalls vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Das ist besonders dann wichtig, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können.

In der Patientenverfügung können Sie zum Beispiel bestimmen, ob Sie künstlich beatmet werden möchten, ob Sie eine künstliche Ernährung wünschen oder auf bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen verzichten wollen. Auch Wünsche zur Schmerzbehandlung und zur palliativmedizinischen Versorgung lassen sich festhalten.

Eine gut formulierte Patientenverfügung entlastet Ihre Angehörigen und das medizinische Personal, weil sie genau wissen, wie Sie in schwierigen Situationen behandelt werden möchten. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass Ihre eigenen Vorstellungen respektiert werden.

Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung ergänzen sich ideal. Während die Patientenverfügung ausschließlich Ihre Wünsche zu medizinischen Maßnahmen festlegt, regelt die Vorsorgevollmacht darüber hinaus die rechtliche Vertretung in allen anderen Bereichen.

In der Praxis reicht eine Patientenverfügung oft nicht aus, um Ihren Willen durchzusetzen. Selbst wenn klar geregelt ist, welche Behandlung Sie wünschen oder ablehnen, braucht es häufig eine Person, die Ihren Willen gegenüber Ärzten, Krankenhäusern oder Behörden aktiv vertritt.

Nur wenn beide Dokumente vorhanden sind, ist sichergestellt, dass Sie sowohl medizinisch als auch rechtlich gut abgesichert sind und Ihre Interessen umfassend gewahrt werden.

Selbst die beste Vorsorgevollmacht und die ausführlichste Patientenverfügung nützen wenig, wenn sie im entscheidenden Moment nicht auffindbar sind. Es ist deshalb wichtig, die Dokumente so aufzubewahren, dass sie im Ernstfall schnell zur Hand sind.

Empfehlenswert ist es, eine Kopie der Dokumente an eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu übergeben. Auch ein klar gekennzeichneter Ordner an einem leicht zugänglichen Ort zu Hause kann hilfreich sein.

Darüber hinaus können Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So können Gerichte im Bedarfsfall schnell feststellen, dass eine private Vorsorgeregelung besteht, und der von Ihnen bestimmte Bevollmächtigte kann ohne unnötige Verzögerungen handeln.

Ja, sowohl eine Vorsorgevollmacht als auch eine Patientenverfügung können jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange Sie geschäfts- und einwilligungsfähig sind.

Es ist sogar sinnvoll, die Dokumente regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Lebensumstände ändern sich, neue gesetzliche Regelungen können hinzukommen, oder die ursprünglich bevollmächtigte Person ist nicht mehr die richtige Wahl.

Änderungen sollten immer schriftlich festgehalten, klar datiert und unterschrieben werden. Frühere Versionen sollten vernichtet oder deutlich als ungültig gekennzeichnet werden, damit es im Ernstfall keine Verwirrung gibt. Wenn Ihre Dokumente im Vorsorgeregister registriert wurden, sollte dort ebenfalls eine Aktualisierung erfolgen.

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