Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Warum immer mehr Paare getrennte Wege gehen – und was Sie jetzt wissen müssen

Die steigenden Scheidungszahlen, die seit Monaten in der öffentlichen Berichterstattung dominieren, spiegeln nicht nur gesellschaftliche Entwicklungen wider, sondern werfen ganz konkrete rechtliche Fragen auf, die im Alltag vieler Familien hoch relevant sind. Hinter jeder Statistik stehen Menschen, die vor tiefgreifenden Veränderungen stehen und Sicherheit in einer Zeit suchen, in der vieles durcheinandergerät. Wir erleben in unserer täglichen Praxis, dass viele Paare nicht an juristischen Details scheitern, sondern daran, dass zentrale Fragen zu Vermögen, Unterhalt, Rente oder den Kindern ungelöst bleiben. Gerade deshalb ist es so wichtig, die bewährten Grundsätze des Familienrechts zu kennen und sie mit ruhiger Hand auf den Einzelfall anzuwenden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung

Das deutsche Recht knüpft die Auflösung der Ehe traditionell an klare, seit Jahrzehnten bewährte Grundsätze. Im Mittelpunkt steht der Gedanke des Scheiterns der Lebensgemeinschaft. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem in den §§ 1564 ff. BGB. § 1564 BGB bestimmt, dass eine Ehe ausschließlich durch richterliche Entscheidung geschieden wird. § 1565 Abs. 1 BGB formuliert den zentralen Grundsatz: „Die Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist.“ Das Scheitern liegt nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Dieses Prinzip ist Ausdruck eines Schutzgedankens, der über Jahrzehnte hinweg das Familienrecht geprägt hat und der verhindern soll, dass Ehen vorschnell oder ohne gründliche Prüfung ihrer tatsächlichen Lage aufgelöst werden.

Der Gesetzgeber erleichtert die Feststellung des Scheiterns durch gesetzliche Vermutungen. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide geschieden werden oder stimmt ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zu, so wird das Scheitern nach § 1566 Abs. 1 BGB vermutet. Bei einem dreijährigen Getrenntleben greift die Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Trennung setzt nach § 1567 Abs. 1 BGB voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa bei schweren Härten, erlaubt § 1565 Abs. 2 BGB eine Scheidung ohne Trennungsjahr. Diese Grundsätze haben sich seit Jahrzehnten bewährt und bilden auch heute eine verlässliche Grundlage für jedes Scheidungsverfahren.

Unterhalt vor und nach der Scheidung

Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Streitpunkte, weil es die wirtschaftliche Existenz beider Parteien entscheidend beeinflusst. Die Ehe ist eine wirtschaftliche Verantwortungsgemeinschaft, und dieser Gedanke dauert auch nach der Trennung fort. Während der Trennungszeit bestimmt § 1361 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sicherstellen soll, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte die Zeit bis zur Scheidung nicht ohne die bisherige Lebensgrundlage auskommen muss. Dieser Anspruch dient der Stabilität und soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die gegenseitige Verantwortung nicht von einem Tag auf den anderen endet.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. § 1569 BGB formuliert klar: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Dennoch besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn gesetzlich geregelte Gründe vorliegen. Die §§ 1570 bis 1576 BGB enthalten klassische Tatbestände wie Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsansprüche oder Ausbildungsunterhalt. Für die Berechnung bleibt § 1578 Abs. 1 BGB maßgeblich, der die ehelichen Lebensverhältnisse als Grundlage heranzieht. Seit vielen Jahren hat sich bewährt, dass Unterhalt zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden kann, wenn eine unbegrenzte Zahlung unbillig wäre. § 1578b Abs. 1 BGB schafft hierfür die gesetzliche Grundlage.

Für die Kinder bleibt es beim Grundsatz des § 1601 BGB, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Hier bestimmen Einkommen, Leistungsfähigkeit und die anerkannten Selbstbehalte die Höhe des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle, die seit Jahrzehnten Orientierung bietet, bleibt ein zentrales Instrument für eine gleichmäßige und nachvollziehbare Unterhaltsberechnung. Wer minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern gegenüber verpflichtet ist, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert wurde. Wer sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemüht, muss damit rechnen, dass fiktive Einkünfte berücksichtigt werden.

Vermögen, Zugewinn und finanzielle Ordnung

Auch die Vermögensauseinandersetzung folgt traditionsreichen Grundsätzen. Wer keinen Ehevertrag geschlossen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. § 1363 Abs. 1 BGB stellt klar, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt. Beim Ende des Güterstands wird der Zugewinn verglichen, also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Hälfte des Überschusses als schuldrechtlichen Anspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB). Dies dient einer ausgeglichenen Vermögensentwicklung während der Ehe und schützt insbesondere denjenigen Ehegatten, der sich zugunsten der Familie stärker der Betreuung der Kinder oder des Haushalts gewidmet hat.

Vermögensverschiebungen kurz vor der Trennung, die den Zugewinn künstlich mindern sollen, werden durch § 1375 BGB ausgeglichen. Diese Vorschriften haben sich über Jahrzehnte bewährt und tragen dazu bei, dass das Vermögen einer Ehe gerecht geteilt wird, ohne dass frühere Leistungen eines Ehegatten unter den Tisch fallen.

Ehewohnung, Hausrat, Sorgerecht und Umgang

Kaum etwas ist emotional so belastend wie der Streit um die gemeinsame Wohnung. Für die Trennungszeit regelt § 1361b Abs. 1 BGB die Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung unbilliger Härten. Nach der Scheidung erfolgt die Zuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten. Der Hausrat wird ebenfalls nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt (§ 1568a Abs. 5 BGB). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass nicht wirtschaftliche Übermacht, sondern gerechte Erwägungen den Ausschlag geben.

Die elterliche Sorge bleibt vom Scheitern der Ehe unberührt. § 1626 Abs. 1 BGB betont die gemeinsame Verantwortung der Eltern, die durch eine Scheidung nicht aufgehoben wird. § 1671 BGB eröffnet die Möglichkeit einer Übertragung der Alleinsorge oder von Teilbereichen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Der Umgang nach § 1684 Abs. 1 BGB bleibt ein Recht des Kindes und eine Pflicht der Eltern. Aus der Praxis wissen wir, dass tragfähige Umgangslösungen frühzeitig gefunden werden müssen, da sie eine stabile Grundlage für die künftige Entwicklung des Kindes schaffen.

Versorgungsausgleich – die stille Säule der Scheidung

Der Versorgungsausgleich wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt und teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche. § 1 Abs. 1 VersAusglG normiert den Grundsatz der hälftigen Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Diese Regelung berücksichtigt, dass Rentenansprüche häufig der größte Vermögenswert einer Ehe sind und dass sie oft nur von einem Ehegatten aufgebaut werden, während der andere erhebliche familiäre Leistungen erbringt.

Unser traditionell bewährtes Vorgehen

Wir beginnen jedes Scheidungsverfahren mit einer vollständigen Bestandsaufnahme. Hierzu gehören Einkommen, Vermögen, Schulden, Renten, Versicherungen, die Wohnsituation sowie die Situation der Kinder. Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine geordnete Strategie, die sowohl die rechtlichen Möglichkeiten als auch die persönliche Lage berücksichtigt. Wir prüfen alle Unterhaltsansprüche, berechnen den Zugewinn, sichern Beweise und gestalten den Versorgungsausgleich. Für die Kinder suchen wir nach stabilen und konfliktarmen Lösungen, die in gerichtlicher Form festgeschrieben werden können, wenn dies notwendig ist.

Typische Fehler und wie wir sie verhindern

Viele Menschen unterschätzen, wie wichtig es ist, das Trennungsdatum eindeutig festzuhalten, Unterlagen vollständig vorzulegen und Vereinbarungen nicht informell zu treffen. Ohne klare Dokumentation entstehen schnell Nachteile, etwa bei der Berechnung des Unterhalts oder des Zugewinns. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, indem wir Belege sichern, Fristen einhalten und rechtlich saubere Schritte einleiten.


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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
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