Im Erbfall erbt der Ehepartner nicht automatisch alles! Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, ohne Testament der Ehegatten oder wenn im Testament – wie sehr oft- nur der Schlusserbe nach dem Tod beider Ehegatten benannt ist- tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wie sieht eine solche Erbfolge aus und welche Auswirkungen hat sie auf Ihre Vermögensverteilung?
Bei kinderlosen Ehepaaren erben die Verwandten der zweiten Ordnung oder dritten Ordnung mit. Kinder Erben der ersten Ordnung sind nicht vorhanden. (§ 1931 I BGB).
Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge- die Geschwister- . Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers . Der Anwalt für Erbrecht weißt darauf hin, die Erben einer vorangehenden Ordnung schließen immer die darauffolgende Ordnung von der Erbfolge grundsätzlich aus.
Sind die Eltern des Erblassers bereits verstorben, erben als gesetzliche Erben an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder neben dem Ehepartner – unabhängig davon, wie eng das Verhältnis zu Lebzeiten war. Eine häufig ungewollte Situation, die mit einem Testament vermieden werden sollte.
Sind weder Verwandte der ersten Ordnung – Kinder -oder der zweiten Ordnung – Eltern und Geschwister- noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft gem § 1931 Abs. 2 BGB.
Bei Ehepaaren, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und keinen Ehevertrag haben, erbt der überlebende Ehegatte zusätzlich ¼ somit gesamt drei Viertel des Nachlasses neben den Eltern oder Geschwister bzw. die Großeltern des verstorbenen Ehegatten.
Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den sogenannten Voraus. Das ist der Haushalt und Hausrat.
Der Fachanwalt für Familienrecht weißt darauf hin, wer als Paar egal wie lange ohne Trauschein zusammenlebt, erbt vom anderen nichts.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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