Elternzeit wird heute häufig nicht mehr am Stück genommen. Viele Arbeitnehmer teilen sie auf mehrere Zeiträume auf, arbeiten zwischenzeitlich wieder in Vollzeit oder Teilzeit und nehmen später erneut Elternzeit. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich dann eine wichtige Frage: Besteht der besondere Kündigungsschutz nur während der eigentlichen Elternzeit oder auch schon vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt?
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit einem aktuellen Urteil eine für die Praxis ausgesprochen wichtige Entscheidung getroffen. Danach kann der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut entstehen. Dies gilt sogar dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte bereits mit einem einzigen Schreiben verlangt worden sind.
Die Entscheidung ist besonders bedeutsam, weil der besondere Kündigungsschutz auch während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses greifen kann. Arbeitgeber können daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine Kündigung während der Probezeit oder während der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes problemlos möglich ist.
Der aktuelle Fall des Bundesarbeitsgerichts
Der Kläger war erst seit dem 1. Juli 2024 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier verschiedene Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für einen dieser Zeiträume, der am 11. November 2024 beginnen sollte, beantragte er zusätzlich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber akzeptierte die vorgesehenen Elternzeitzeiträume und stimmte auch der Teilzeittätigkeit zu.
Am 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit. Außerdem bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate.
Auf den ersten Blick konnte daher die Annahme naheliegen, dass eine Kündigung möglich sei.
Das Problem bestand jedoch darin, dass am 11. November 2024 bereits der nächste Elternzeitabschnitt beginnen sollte. Für diesen Zeitraum hatte der vorwirkende Kündigungsschutz bereits eingesetzt.
Der Arbeitgeber hatte vor Ausspruch der Kündigung keine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG eingeholt.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Auch die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.
BAG: Kündigung war unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BEEG unwirksam war.
§ 134 BGB bestimmt:
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG stellt ein solches gesetzliches Verbot dar. Wird eine Kündigung während des geschützten Zeitraums ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung ausgesprochen, kann dies deshalb zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Die Entscheidung des BAG in zwei Sätzen
Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, genießen den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG grundsätzlich vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben gegenüber dem Arbeitgeber verlangt wurden.
Wann besteht überhaupt Anspruch auf Elternzeit?
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Nach § 15 Abs. 1 BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Elternzeit ist dabei grundsätzlich kein Urlaub, den der Arbeitgeber nach freiem Ermessen genehmigen oder ablehnen kann. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und wird die Elternzeit form- und fristgerecht verlangt, besteht ein gesetzlicher Anspruch.
Elternzeit kann auf mehrere Abschnitte verteilt werden
Für die aktuelle BAG-Entscheidung ist insbesondere § 16 Abs. 1 BEEG von Bedeutung.
Das Gesetz bestimmt:
„Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.“
Damit können Arbeitnehmer ihre Elternzeit grundsätzlich auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Weitere Abschnitte sind möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall waren sogar vier Zeitabschnitte vorgesehen. Der Arbeitgeber hatte diese jedoch akzeptiert, sodass sich aus der Zahl der Abschnitte kein Hindernis ergab.
Gerade diese Möglichkeit einer Aufteilung führte zu der entscheidenden Rechtsfrage: Beginnt der besondere Kündigungsschutz nur einmal vor dem ersten Elternzeitabschnitt oder erneut vor jedem weiteren Abschnitt?
Das BAG hat sich eindeutig für die zweite Lösung entschieden.
Wann beginnt der besondere Kündigungsschutz?
§ 18 Abs. 1 BEEG bestimmt:
„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.“
Dieser Schutz beginnt allerdings nicht unbegrenzt früh.
Bei einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beginnt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt er frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Während der Elternzeit besteht der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich durchgehend.
Damit soll verhindert werden, dass der gesetzliche Kündigungsschutz während der Elternzeit dadurch umgangen wird, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einfach kurz vor Beginn der Elternzeit beendet.
Der Schutz entsteht vor jedem Elternzeitabschnitt neu
Genau an dieser Stelle erweitert die aktuelle Entscheidung die praktische Bedeutung des § 18 BEEG.
Nehmen Arbeitnehmer beispielsweise zunächst zwei Monate Elternzeit, arbeiten anschließend wieder mehrere Monate und nehmen danach erneut Elternzeit, besteht zwischen den Elternzeitabschnitten nicht zwangsläufig durchgehend der besondere Kündigungsschutz.
Nähert sich jedoch der nächste Elternzeitabschnitt, beginnt der vorwirkende Kündigungsschutz erneut.
Liegt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, beginnt dieser Schutz frühestens acht Wochen vor dem neuen Abschnitt. Liegt der Elternzeitabschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag, beträgt der Zeitraum grundsätzlich 14 Wochen.
Damit können auch Zeiten zwischen zwei Elternzeitabschnitten bereits wieder besonders geschützt sein.
Beispiel: Zwei Elternzeitabschnitte
Ein Arbeitnehmer nimmt zunächst Elternzeit im Januar und Februar. Anschließend arbeitet er wieder regulär. Eine weitere Elternzeit soll am 1. September beginnen.
Liegt das Kind noch unter drei Jahren, kann der vorwirkende Kündigungsschutz für den neuen Elternzeitabschnitt frühestens acht Wochen vor dem 1. September einsetzen.
In der Zeit unmittelbar nach dem ersten Elternzeitabschnitt besteht damit nicht zwingend besonderer Kündigungsschutz. Sobald jedoch die Acht-Wochen-Frist vor dem nächsten ordnungsgemäß verlangten Elternzeitabschnitt beginnt, greift der besondere Schutz erneut.
Genau diese erneute Schutzwirkung hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt.
Ein Antrag für mehrere Zeiträume genügt
Besonders wichtig ist eine weitere Aussage der Entscheidung.
Der Arbeitnehmer muss nicht vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut einen gesonderten Elternzeitantrag stellen, damit der vorwirkende Kündigungsschutz entsteht.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben angegeben.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass dies nichts ändert. Entscheidend ist, dass die einzelnen Elternzeitabschnitte wirksam verlangt worden sind. Der Kündigungsschutz kann dann vor jedem dieser Zeitabschnitte erneut einsetzen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei einer angekündigten mehrjährigen Elternzeitplanung nicht lediglich der unmittelbar bevorstehende erste Zeitraum betrachtet werden darf. Sämtliche bereits wirksam verlangten Abschnitte müssen berücksichtigt werden.
Besonderheit: Kündigungsschutz auch während der ersten sechs Monate
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist, dass der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall noch keine sechs Monate beschäftigt war.
Nach § 1 Abs. 1 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Der Arbeitgeber konnte sich hierauf jedoch nicht berufen.
Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass das BEEG keine Ausnahme für die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes enthält. Der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG besteht daher unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erworben hat.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG sind zwei unterschiedliche Schutzsysteme.
Ein Arbeitnehmer kann deshalb noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG besitzen und trotzdem bereits durch § 18 BEEG vor einer Kündigung geschützt sein.
Was gilt während der Probezeit?
Auch eine vereinbarte Probezeit beseitigt den besonderen Kündigungsschutz nicht.
Die häufig verwendete Formulierung, Arbeitnehmer könnten „in der Probezeit jederzeit gekündigt werden“, ist juristisch zu pauschal. Zwar bestehen während der ersten sechs Monate häufig erleichterte Kündigungsmöglichkeiten und regelmäßig noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach § 1 KSchG. Besondere Kündigungsverbote – etwa aufgrund von Elternzeit – bleiben hiervon jedoch unberührt.
Genau deshalb ist die aktuelle BAG-Entscheidung auch für Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung. Vor jeder Kündigung während der ersten Monate eines Arbeitsverhältnisses muss geprüft werden, ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht.
Arbeitnehmer müssen die Elternzeit wirksam verlangen
Der besondere Kündigungsschutz setzt allerdings voraus, dass die Elternzeit wirksam in Anspruch genommen worden ist.
Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss Elternzeit für einen Zeitraum bis zum dritten Geburtstag grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Ankündigungsfrist grundsätzlich 13 Wochen.
Von besonderer Aktualität ist außerdem eine seit dem Jahr 2025 geltende Änderung der Formvorschriften.
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, genügt grundsätzlich Textform. Damit kann die Erklärung beispielsweise auch in einer entsprechend eindeutigen elektronischen Form erfolgen.
Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, gelten aufgrund der Übergangsregelung des § 28 Abs. 1b BEEG dagegen weiterhin die früheren Vorschriften. Hier muss deshalb besonders sorgfältig geprüft werden, welche Form für die konkrete Elternzeit einzuhalten ist.
Diese Unterscheidung wird in der Praxis in den kommenden Jahren eine erhebliche Rolle spielen.
Muss der Arbeitgeber die Elternzeit „genehmigen“?
Grundsätzlich nein.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit und wird dieser ordnungsgemäß geltend gemacht, hängt die Elternzeit nicht vom freien Einverständnis des Arbeitgebers ab.
Etwas anderes kann in besonderen Konstellationen gelten, insbesondere wenn die Elternzeit auf mehr als drei Zeitabschnitte verteilt werden soll. Nach § 16 Abs. 1 BEEG ist für weitere Abschnitte grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Auch bei einem dritten Elternzeitabschnitt zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr bestehen besondere gesetzliche Ablehnungsmöglichkeiten.
Arbeitgeber sollten deshalb genau unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit und solchen Gestaltungen, die zusätzlich ihrer Zustimmung bedürfen.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit ändert den Kündigungsschutz nicht
Auch Arbeitnehmer, die während der Elternzeit weiter in Teilzeit für denselben Arbeitgeber tätig sind, genießen grundsätzlich den besonderen Kündigungsschutz.
§ 18 Abs. 2 BEEG erstreckt den Schutz ausdrücklich auch auf Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten.
Auch dies spielte im BAG-Fall eine Rolle. Für den zweiten Elternzeitabschnitt hatte der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit beantragt.
Der Umstand, dass während der Elternzeit gearbeitet wird, bedeutet also keineswegs automatisch, dass der besondere Kündigungsschutz entfällt.
Nach § 15 Abs. 4 BEEG kann während der Elternzeit grundsätzlich bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gearbeitet werden.
Darf während der Elternzeit überhaupt niemals gekündigt werden?
Nein. Der besondere Kündigungsschutz ist stark, aber nicht absolut.
§ 18 Abs. 1 BEEG sieht ausdrücklich vor:
„In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.“
Hierfür benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
Solche Ausnahmen kommen beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung oder Teilstilllegung, bestimmten Insolvenzsituationen oder bei besonders schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers in Betracht. Ob tatsächlich ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet nicht der Arbeitgeber allein, sondern die zuständige Behörde.
Ohne die erforderliche behördliche Zulässigkeitserklärung darf der Arbeitgeber während des geschützten Zeitraums grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
Gerade dies war im aktuellen Verfahren entscheidend: Eine entsprechende Zulässigkeitserklärung lag nicht vor. Deshalb verstieß die Kündigung gegen § 18 BEEG und war unwirksam.
Was müssen Arbeitnehmer bei einer Kündigung tun?
Auch wenn eine Kündigung offensichtlich gegen den besonderen Kündigungsschutz verstoßen könnte, sollte sie niemals einfach ignoriert werden.
Nach § 4 KSchG muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, wenn die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht werden soll.
§ 4 Satz 1 KSchG bestimmt:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.“
Das Gesetz enthält Besonderheiten, wenn eine Kündigung der Zustimmung beziehungsweise Zulässigkeitserklärung einer Behörde bedarf. Wegen der erheblichen Folgen einer Fristversäumung empfehlen wir Arbeitnehmern dennoch dringend, jede Kündigung sofort prüfen zu lassen und grundsätzlich unverzüglich innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu reagieren.
Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam gelten.
Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?
Für Arbeitgeber erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die Prüfung vor Ausspruch einer Kündigung erheblich.
Hat ein Arbeitnehmer bereits Elternzeit für mehrere Zeiträume verlangt, reicht es nicht aus zu prüfen, ob er sich am Tag der Kündigung tatsächlich in Elternzeit befindet.
Vielmehr muss geprüft werden, wann der nächste Elternzeitabschnitt beginnt und ob hierfür bereits die Acht-Wochen- beziehungsweise 14-Wochen-Schutzfrist des § 18 Abs. 1 BEEG läuft.
Dies kann gerade bei langfristigen Elternzeitplanungen leicht übersehen werden.
Besonders riskant ist die Annahme, zwischen zwei Elternzeitabschnitten könne ohne Weiteres gekündigt werden. Zwar besteht in den Zwischenzeiten nicht automatisch lückenlos der besondere Kündigungsschutz. Liegt die Zwischenphase jedoch bereits innerhalb der gesetzlichen Vorwirkungsfrist für den nächsten Elternzeitabschnitt, kann die Kündigung trotzdem verboten sein.
Arbeitgeber sollten sämtliche Elternzeitabschnitte dokumentieren
Die Entscheidung zeigt deshalb, wie wichtig eine sorgfältige Personalaktenführung ist.
Werden mehrere Elternzeitabschnitte angekündigt, sollten deren Beginn und Ende sowie die jeweils davorliegenden Schutzfristen exakt dokumentiert werden.
Dies betrifft insbesondere langfristige Planungen, bei denen Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes vorgesehen ist.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss dann geprüft werden, ob der Arbeitnehmer aktuell in Elternzeit ist, ob bereits der Vorwirkungsschutz für einen zukünftigen Abschnitt begonnen hat und ob gegebenenfalls zunächst eine behördliche Zulässigkeitserklärung eingeholt werden muss.
Auch Kleinbetriebe müssen den besonderen Kündigungsschutz beachten
Der besondere Kündigungsschutz des BEEG ist auch deshalb so wichtig, weil er nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gleichgesetzt werden darf.
Selbst wenn der allgemeine Kündigungsschutz wegen der Größe des Betriebs oder wegen der noch nicht erfüllten sechsmonatigen Wartezeit nicht eingreift, kann § 18 BEEG einer Kündigung entgegenstehen.
Für kleinere Arbeitgeber ist dies besonders relevant. Die Annahme, wegen fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes könne grundsätzlich ohne weiteres gekündigt werden, kann bei bestehender Elternzeit oder vorwirkendem Elternzeitschutz zu einer unwirksamen Kündigung führen.
Warum die aktuelle Entscheidung so wichtig ist
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt vor allem die flexible Gestaltung der Elternzeit.
Der Gesetzgeber erlaubt ausdrücklich, Elternzeit auf mehrere Abschnitte zu verteilen. Dieser Gestaltungsspielraum würde erheblich an Bedeutung verlieren, wenn Arbeitnehmer zwar während der einzelnen Elternzeitabschnitte geschützt wären, aber unmittelbar vor jedem weiteren Abschnitt ohne besonderen Schutz gekündigt werden könnten.
Genau dies will das Bundesarbeitsgericht verhindern.
Der Zweck des § 18 BEEG besteht nach Auffassung des Gerichts gerade darin, den Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht dadurch leerlaufen zu lassen, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Beginn eines Elternzeitabschnitts beendet.
Fazit
Das BAG-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis.
Arbeitnehmer, die ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, können vor jedem einzelnen Abschnitt erneut besonderen Kündigungsschutz genießen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Elternzeitabschnitte bereits gemeinsam in einem einzigen Schreiben verlangt wurden.
Besonders wichtig ist: Der Schutz kann auch während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses bestehen. Dass der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht greift, bedeutet daher keineswegs, dass eine Kündigung zulässig ist.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers mit angekündigter Elternzeit sämtliche bereits beantragten Elternzeitabschnitte und die jeweiligen Vorwirkungsfristen sorgfältig geprüft werden müssen.
Für Arbeitnehmer gilt umgekehrt: Auch eine Kündigung in einer vermeintlichen „Lücke“ zwischen zwei Elternzeitabschnitten kann unwirksam sein. Wer eine Kündigung erhält, sollte wegen der kurzen arbeitsrechtlichen Klagefristen unverzüglich prüfen lassen, ob bereits der besondere Kündigungsschutz des § 18 BEEG eingreift.
Wir prüfen in solchen Fällen sowohl die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes als auch die allgemeinen Voraussetzungen der Kündigung und können beurteilen, ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.
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