Viele Arbeitgeber kennen das, der Arbeitnehmer kündigt oder wird gekündigt und erkrankt sofort für die gesamte Kündigungsfrist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2023, AZ 5 AZR 137/23 hierzu Arbeitgeberfreundlich entschieden .
Der Anwalt für Arbeitsrecht erläutert , ein Arbeitnehmer kann eine behauptete Arbeitsunfähigkeit mit Bescheinigungen eines Arztes nachweisen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn „nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln- so Zitat BAG- “ bestehen. Bei der Krankschreibung, die während einer laufenden Kündigungsfrist ausgestellt wird, ist es für die Glaubwürdigkeit nicht entscheidend, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Unternehmen ausgeht.
Die Kanzlei für Arbeitsrecht Leipzig erklärt, das BAG sieht einen Zusammenhang bei „passgenauer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit“ zum Ende der Kündigungsfrist. Dieser Zusammenhang besteht besonders dann, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesundet und eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Der Anwalt für Arbeitsrecht erläutert , dann muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit beweisen, mit den Worten des BAG er hat die „volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit“, wenn er hierfür Lohn bekommen wolle gem. § 3 Abs. 1 EFZG.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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