Belohnende Schenkung und Pflichtteil – droht eine Kürzung?

Viele Erbstreitigkeiten drehen sich um die Fragen:

1.Wird eine Schenkung des Erblassers auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet oder nicht?

2.Hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung für das Geschenk des Erblassers.

Gerade sogenannte belohnende Schenkungen (remuneratorische Schenkungen) sorgen für Unsicherheit – und können den Pflichtteilsanspruch erheblich beeinflussen.

Schenkung im Erbrecht – nicht jede Zuwendung ist gleich

Im Erbrecht unterscheidet das Gesetz streng: Echte Schenkungen verringern den Nachlasswert und können den Pflichtteil des Beschenkten kürzen. Doch bei einer belohnenden Schenkung wird es kompliziert. Diese besondere Form der Zuwendung soll eine bereits erbrachte Leistung würdigen – etwa Pflege oder langjährige Unterstützung.

Die spannende Frage lautet also: Wird die Belohnung als Schenkung gewertet – oder bleibt der Pflichtteil unberührt?

Der Fachanwalt für Erbrecht erläutert, wann eine Schenkung den Pflichtteil nicht schmälert.

Eine belohnende Schenkung wird nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht.

Typische Fälle sind:

  • der Beschenkte hat erhebliche persönliche Opfer gebracht,
  • die Leistung war für den Erblasser von außergewöhnlicher Bedeutung,
  • eine Belohnung erscheint nach allgemeinem Empfinden „sittlich geboten“.

Die Kanzlei für Erbrecht gibt ein Praxisbeispiel: Pflege des Erblassers.

Besonders häufig geht es um Pflegeleistungen: Gibt jemand seine berufliche Tätigkeit auf, um den Erblasser über Jahre hinweg zu versorgen, und nimmt dadurch eigene finanzielle Nachteile in Kauf, kann eine Zuwendung als angemessene Anerkennung gelten. In diesem Fall schmälert sie den Pflichtteil nicht.

Anders sieht es aus, wenn die Belohnung außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung steht – dann kann der Pflichtteilsberechtigte trotz der Leistung  einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Ob eine Zuwendung tatsächlich eine „echte“ Schenkung ist, entscheidet sich immer im Einzelfall. Für Pflichtteilsberechtigte kann das bares Geld wert sein – denn die richtige Einordnung beeinflusst die Höhe des Anspruchs gegen den Erben.

Die  Fachanwältin für Erbrecht prüft wir genau, ob eine belohnende Schenkung den Pflichtteil schmälert oder nicht. So sichern wir Ihre Rechte im Erbstreit .

Lassen Sie sich beraten – Ihr Erbe  ist unser Anliegen . Unsere erfahrene Fachanwältin für Erbrecht kämpft für Ihr Recht. Wir beraten Sie bundesweit – persönlich oder telefonisch – täglich bis 22 Uhr.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin

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