Viele Erben stehen nach einem Todesfall vor einem typischen Problem: Der Nachlass enthält zwar wertvolle Gegenstände – etwa Kunst, Antiquitäten oder Immobilien – jedoch kaum Bargeld, um Vermächtnisse zu erfüllen oder Nachlassschulden zu begleichen. Was vielen nicht bewusst ist: Die Kosten für die Verwertung dieser Nachlassgegenstände können bei der Erbschaftsteuer in voller Höhe abgesetzt werden, sofern sie im Rahmen der Nachlassabwicklung notwendig sind.
Welche Nachlassverwertungskosten sind steuerlich absetzbar?
Als Fachanwälte für Erbrecht erleben wir oft, dass erhebliche steuerliche Einsparungen verschenkt werden. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Sämtliche Kosten, die unmittelbar mit der Verwertung von Nachlassgegenständen zur Erfüllung von Vermächtnissen oder Nachlassschulden entstehen, reduzieren die Erbschaftsteuer, wenn sie klar dokumentiert und geltend gemacht werden.
Abziehbare Positionen sind beispielsweise:
Honorare für Kunstsachverständige und Gutachter
Lagerkosten für Nachlassgegenstände
Kosten für Auktionen und Verwertungen
Transport- und Versicherungskosten im Zusammenhang mit der Nachlassverwertung
Notariats- und Rechtsberatungskosten zur Nachlassabwicklung
Wichtig: Diese Kosten müssen nachweislich im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten oder Vermächtnissen stehen – nicht jedoch mit einer freiwilligen Veräußerung zum Zweck der bloßen Gewinnrealisierung.
Praxisbeispiel: So sparen Erben erheblich Erbschaftsteuer
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Vorteile:
Der Erblasser verfügte mehrere Vermächtnisse zugunsten Dritter, aber zum Zeitpunkt seines Todes waren keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden. Um diese Verpflichtungen zu erfüllen, mussten die Erben wertvolle Kunstgegenstände verkaufen.
Die entstandenen Kosten (Gutachten, Lagerung, Auktionsgebühren) konnten vollständig als Nachlassverwertungskosten geltend gemacht werden, wodurch die Erbschaftsteuer erheblich reduziert wurde.
Vorsicht: Das Finanzamt berücksichtigt diese Kosten nicht automatisch!
Das Finanzamt akzeptiert Nachlassverwertungskosten ausschließlich auf Antrag. Deshalb ist eine exakte Dokumentation und gezielte Geltendmachung der entstandenen Kosten unverzichtbar. Pauschale Angaben genügen nicht.
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung und höchste Kompetenz im Erbrecht. Wir unterstützen Sie umfassend dabei, Nachlassverwertungskosten optimal aufzubereiten und effektiv gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Jetzt informieren und Steuern sparen
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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