Gerade nach einer Trennung stellt sich für Eltern mit größerem Vermögen häufig eine schwierige Frage: Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn ich sterbe und mein minderjähriges Kind erbt?
Besonders problematisch wird die Situation, wenn der andere Elternteil das Vermögen nach dem Tod des Erblassers möglichst nicht verwalten soll. Gründe hierfür können erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, Überschuldung, Spielsucht, Suchterkrankungen, ein verantwortungsloser Umgang mit Geld oder schlicht ein tiefgreifender Vertrauensverlust nach der Trennung sein.
Ein einfaches Testament mit der Formulierung „Mein Kind soll alles bekommen“ reicht in solchen Fällen regelmäßig nicht aus.
Denn ein minderjähriges Kind kann zwar ohne Weiteres Erbe werden. Es kann sein Vermögen aber noch nicht selbst verwalten. Stirbt beispielsweise der Vater und verbleibt die Mutter als allein sorgeberechtigter Elternteil, würde sie grundsätzlich auch die Vermögenssorge für das Kind übernehmen.
Wer genau dies verhindern möchte, muss deshalb rechtzeitig mehrere rechtliche Regelungen miteinander verbinden.
Das eigentliche Problem: Das Kind erbt – aber der andere Elternteil verwaltet
Die elterliche Sorge umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Sorge für das Vermögen des Kindes.
Stirbt bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil, übt der überlebende Elternteil die elterliche Sorge grundsätzlich allein aus. Damit würde er regelmäßig auch das vom verstorbenen Elternteil geerbte Vermögen des Kindes verwalten.
Das kann bei einem größeren Nachlass erhebliche Bedeutung haben.
Hinterlässt ein Vater seinem zwölfjährigen Sohn beispielsweise 3 Mio. €, gehört das Geld zwar dem Kind. Das Kind kann über dieses Geld aber nicht selbst verfügen. Ohne besondere testamentarische Regelung würde deshalb grundsätzlich der noch lebende sorgeberechtigte Elternteil die Vermögensangelegenheiten des Kindes wahrnehmen.
Genau an dieser Stelle muss die Nachlassgestaltung ansetzen.
Erster Schritt: Zunächst muss die eigene Erbfolge geregelt werden
Bevor wir die Verwaltung des Vermögens regeln, müssen wir zunächst sicherstellen, dass das Kind überhaupt das gewünschte Vermögen erhält.
Wer verheiratet, aber lediglich getrennt lebt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass der Ehepartner wegen der Trennung nichts mehr erbt.
Eine bloße Trennung beseitigt das gesetzliche Ehegattenerbrecht grundsätzlich nicht.
Der getrennt lebende Ehegatte kann deshalb weiterhin gesetzlicher Erbe sein, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung besteht.
Soll ausschließlich das Kind Erbe werden, muss deshalb regelmäßig zunächst ein Testament oder gegebenenfalls ein Erbvertrag errichtet beziehungsweise ein bereits vorhandenes Testament überprüft werden.
Das Kind kann ausdrücklich zum Alleinerben eingesetzt werden.
Der andere Ehepartner kann gemäß § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden.
Das Gesetz bestimmt:
„Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.“
Bei größeren Vermögen empfehlen wir dringend eine notarielle Gestaltung. Vorher muss außerdem geprüft werden, ob bereits ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag besteht, der die Testierfreiheit einschränkt.
Zweiter Schritt: Pflichtteilsansprüche des Ehepartners prüfen
Die Enterbung des Ehepartners bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich überhaupt nichts mehr erhält.
§ 2303 Abs. 2 BGB bestimmt ausdrücklich, dass auch der Ehegatte grundsätzlich pflichtteilsberechtigt ist, wenn er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Der Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Gerade bei einem Vermögen von mehreren Millionen Euro kann deshalb trotz vollständiger Enterbung ein erheblicher Zahlungsanspruch entstehen.
Bei bestehender Zugewinngemeinschaft kommen zusätzlich die Besonderheiten des § 1371 BGB hinzu. Deshalb sollten wir vor Errichtung des Testaments immer klären, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war, welches Vermögen heute vorhanden ist, welche Vermögenswerte während der Ehe erworben wurden und ob größere Erbschaften oder Schenkungen erfolgt sind.
Die erbrechtliche Gestaltung darf also nicht isoliert von der familienrechtlichen Vermögenssituation vorgenommen werden.
Eine Trennung allein beseitigt das Pflichtteilsrecht nicht
Besonders wichtig ist dies bei getrennt lebenden Ehegatten.
Erst unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB entfällt das Ehegattenerbrecht bereits vor rechtskräftiger Scheidung. Danach ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn im Todeszeitpunkt die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Bei schwer erkrankten Erblassern sollte deshalb immer auch geprüft werden, ob neben der testamentarischen Gestaltung ein bereits mögliches Scheidungsverfahren unverzüglich betrieben werden sollte.
Dritter Schritt: Den anderen Elternteil ausdrücklich von der Vermögenssorge ausschließen
Das wichtigste Instrument für das minderjährige Kind ist § 1638 BGB.
§ 1638 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen […] erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung […] bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“
Damit gibt das Gesetz dem Erblasser ausdrücklich die Möglichkeit, den sonst sorgeberechtigten Elternteil von der Verwaltung des geerbten Vermögens auszuschließen.
Das bedeutet:
Das Kind bleibt Erbe und Eigentümer des Vermögens. Der andere Elternteil darf dieses Vermögen jedoch nicht verwalten.
Genau diese Regelung sollte bei erheblichen Vermögenswerten ausdrücklich und eindeutig in das Testament aufgenommen werden.
Wir würden uns nicht darauf verlassen, dass sich ein entsprechender Wille erst durch Auslegung des Testaments ergibt.
Der Ausschluss sollte möglichst eindeutig formuliert werden
Es sollte nicht lediglich heißen:
„Meine Schwester soll sich um das Geld meines Kindes kümmern.“
Eine solche Formulierung kann später Auslegungsfragen hervorrufen.
Besser ist eine eindeutige testamentarische Anordnung, wonach der andere Elternteil gemäß § 1638 BGB hinsichtlich sämtlicher Vermögenswerte ausgeschlossen wird, die das Kind aus dem Nachlass erhält.
Der Ausschluss sollte gegebenenfalls auch Ersatzgegenstände, Erträge und Vermögenswerte erfassen, die später aus dem ursprünglich ererbten Vermögen angeschafft werden.
§ 1638 Abs. 2 BGB erstreckt den Ausschluss ausdrücklich auch auf das, was das Kind aufgrund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für einen entsprechenden Vermögensgegenstand erwirbt.
Aktuelle Rechtsprechung: OLG Karlsruhe vom 03.03.2026
Wie wichtig eine solche Gestaltung ist, zeigt der Beschluss des OLG Karlsruhe.
Der verstorbene Vater hatte in seinem Testament bestimmt, dass das Vermögen seiner minderjährigen Kinder durch seine Schwester verwaltet werden sollte. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob die sorgeberechtigte Mutter dennoch das vom Kind geerbte Vermögen verwalten durfte.
Das OLG Karlsruhe legte die letztwillige Verfügung dahin aus, dass der Vater gerade verhindern wollte, dass die Mütter seiner Kinder Zugriff auf das jeweilige Vermögen erhielten. Damit war die elterliche Vermögenssorge gemäß § 1638 Abs. 1 BGB hinsichtlich dieses Vermögens ausgeschlossen.
Das Gericht bestätigt, dass ein Erblasser durch seine letztwillige Verfügung verhindern kann, dass ein sorgeberechtigter Elternteil das dem minderjährigen Kind hinterlassene Vermögen verwaltet. Ein solcher Ausschluss wirkt kraft Gesetzes und kann nicht später allein deshalb beseitigt werden, weil eine andere Verwaltung inzwischen zweckmäßiger erscheinen könnte.
Vierter Schritt: Einen Zuwendungspfleger bestimmen
Wenn die Eltern von der Verwaltung des geerbten Vermögens ausgeschlossen werden, benötigt das minderjährige Kind jemanden, der seine Interessen hinsichtlich dieses Vermögens wahrnimmt.
Hierfür sieht das Gesetz die Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB vor.
§ 1811 Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein Minderjähriger einen Zuwendungspfleger erhält, wenn er Vermögen von Todes wegen oder durch eine unentgeltliche Zuwendung erhält und der Erblasser beziehungsweise Zuwendende bestimmt hat, dass die Eltern dieses Vermögen nicht verwalten sollen.
Besonders wichtig ist § 1811 Abs. 2 BGB.
Der Erblasser kann nämlich selbst bereits in seinem Testament einen Zuwendungspfleger benennen.
Wir empfehlen deshalb, nicht lediglich den anderen Elternteil auszuschließen, sondern gleichzeitig eine geeignete Vertrauensperson zu benennen.
Das kann beispielsweise ein naher Verwandter, ein erfahrener Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine andere wirtschaftlich zuverlässige Person sein.
Bei einem Millionenvermögen sollte die Person nach unserer Auffassung nicht nur persönlich vertrauenswürdig sein, sondern auch über ausreichende wirtschaftliche Erfahrung verfügen.
Fünfter Schritt: Zusätzlich Dauertestamentsvollstreckung anordnen
Bei größeren Nachlässen reicht uns der Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge allein regelmäßig nicht.
Wir empfehlen zusätzlich eine Dauertestamentsvollstreckung.
§ 2197 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.“
Nach § 2209 BGB kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker ausdrücklich die längerfristige Verwaltung des Nachlasses übertragen.
Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass die Vermögensverwaltung dann nicht beim minderjährigen Erben und auch nicht beim sorgeberechtigten Elternteil liegt, sondern beim Testamentsvollstrecker.
Nach § 2211 Abs. 1 BGB kann der Erbe über einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstand grundsätzlich nicht verfügen.
Damit entsteht eine zusätzliche Sicherungsebene.
Warum § 1638 BGB und Testamentsvollstreckung miteinander kombiniert werden sollten
Die beiden Instrumente haben unterschiedliche Funktionen.
Durch § 1638 BGB wird die Vermögenssorge des Elternteils ausgeschlossen.
Durch die Testamentsvollstreckung wird dagegen geregelt, wer den Nachlass tatsächlich verwaltet und über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen darf.
Bei einem großen Vermögen empfehlen wir deshalb regelmäßig, beide Instrumente miteinander zu verbinden.
Dadurch vermeiden wir außerdem spätere Streitigkeiten darüber, welche Befugnisse der überlebende Elternteil möglicherweise noch besitzt.
Die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass ein Ausschluss auch durch Auslegung festgestellt werden kann. Für eine vorausschauende Nachlassgestaltung sollte darauf jedoch gerade nicht vertraut werden. Wir sollten den Ausschluss nach § 1638 BGB ausdrücklich erklären und zusätzlich die Testamentsvollstreckung präzise regeln.
Sechster Schritt: Testamentsvollstreckung nicht zwingend mit 18 enden lassen
Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, die Sicherungsmaßnahmen ausschließlich bis zur Volljährigkeit des Kindes vorzusehen.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Kind voll geschäftsfähig. Ohne Testamentsvollstreckung könnte es dann grundsätzlich selbst über ein Vermögen von beispielsweise 2 oder 3 Mio. € verfügen.
Das kann ebenfalls problematisch sein.
Ein 18-jähriger Erbe ist zwar rechtlich erwachsen, besitzt aber nicht zwingend die Erfahrung, um ein Millionenvermögen dauerhaft zu verwalten. Zudem kann weiterhin erheblicher Einfluss des anderen Elternteils bestehen.
§ 2210 BGB ermöglicht eine langfristige Dauertestamentsvollstreckung. Eine nach § 2209 BGB angeordnete Dauervollstreckung kann grundsätzlich bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall fortgeführt werden; das Gesetz erlaubt darüber hinaus bestimmte an die Person des Erben oder Testamentsvollstreckers anknüpfende Ereignisse.
Es kann deshalb sinnvoll sein, beispielsweise festzulegen, dass die Testamentsvollstreckung erst mit Vollendung des 25. oder 30. Lebensjahres des Kindes endet.
Damit kann das Kind zunächst Ausbildung oder Studium abschließen und wirtschaftliche Erfahrung sammeln.
Siebter Schritt: Genau festlegen, wofür das Vermögen verwendet werden darf
Eine Dauertestamentsvollstreckung bedeutet nicht, dass das Vermögen unangetastet bleiben muss.
Im Gegenteil: Das Vermögen soll selbstverständlich dem Kind zugutekommen.
Wir können dem Testamentsvollstrecker im Testament Vorgaben machen, wie das Vermögen zu verwalten und wann Geld an das Kind auszuzahlen ist.
Denkbar sind insbesondere angemessene Leistungen für Ausbildung und Studium, Auslandsaufenthalte, Führerschein und Fahrzeug, eine erste eigene Wohnung, besondere gesundheitliche Aufwendungen oder später den Aufbau einer selbständigen beruflichen Existenz.
Bei sehr detaillierten Regelungen sollte jedoch Vorsicht bestehen.
Die Lebenssituation eines heute zwölfjährigen Kindes lässt sich für die kommenden 15 Jahre nicht vollständig vorhersehen. Deshalb sollten wir einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen der Testamentsvollstrecker vernünftige Entscheidungen im Interesse des Kindes treffen kann.
Achter Schritt: Eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker auswählen
Bei einem größeren Vermögen ist die Person des Testamentsvollstreckers von entscheidender Bedeutung.
Es genügt nicht, dass der Testamentsvollstrecker dem Erblasser persönlich nahesteht.
Er muss auch in der Lage sein, ein erhebliches Vermögen über viele Jahre ordnungsgemäß zu verwalten.
Bei einem Vermögen von mehreren Millionen Euro kann deshalb ein berufsmäßiger Testamentsvollstrecker sinnvoll sein.
Darüber hinaus sollte immer ein Ersatztestamentsvollstrecker vorgesehen werden.
§ 2197 Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich, für den Fall des Wegfalls des ursprünglich ernannten Testamentsvollstreckers eine Ersatzperson zu bestimmen.
So verhindern wir, dass die gesamte Gestaltung daran scheitert, dass die ursprünglich benannte Person das Amt nicht annehmen kann oder später verstirbt.
Neunter Schritt: Zuwendungspfleger und Testamentsvollstrecker sorgfältig aufeinander abstimmen
Zuwendungspflegschaft und Testamentsvollstreckung dürfen nicht gedankenlos nebeneinander angeordnet werden.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass im Rahmen seiner testamentarisch zugewiesenen Befugnisse.
Der Zuwendungspfleger vertritt dagegen das minderjährige Kind in den Angelegenheiten des Vermögens, bei denen die Eltern aufgrund des Ausschlusses nach § 1638 BGB keine Vertretungsmacht besitzen.
Die jeweiligen Aufgaben sollten deshalb im Testament möglichst klar voneinander abgegrenzt werden.
Gerade bei einem größeren Vermögen kann es sinnvoll sein, nicht dieselbe Person für beide Funktionen vorzusehen. Dadurch entsteht eine zusätzliche Kontrolle.
BGH: Der Ausschluss der Mutter kann sogar die Erbausschlagung erfassen
Wie weit der Ausschluss nach § 1638 BGB reicht, zeigt eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
In diesem Fall hatte ein Vater seinen minderjährigen Sohn zum Miterben eingesetzt und die Mutter ausdrücklich von der Verwaltung des dem Sohn hinterlassenen Vermögens ausgeschlossen.
Nach dem Tod des Vaters versuchte die Mutter, die Erbschaft im Namen des Kindes auszuschlagen.
Der BGH entschied, dass sie hierzu nicht berechtigt war.
Der testamentarische Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung erfasst nach Auffassung des BGH auch die Vertretungsmacht hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft. Die von der ausgeschlossenen Mutter erklärte Ausschlagung war deshalb mangels Vertretungsmacht unwirksam.
Wird ein Elternteil durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des geerbten Vermögens des minderjährigen Kindes ausgeschlossen, betrifft dies grundsätzlich auch die vermögensrechtliche Vertretung hinsichtlich dieser Erbschaft. Der ausgeschlossene Elternteil kann deshalb nicht wirksam im Namen des Kindes die Erbschaft ausschlagen.
Zehnter Schritt: Sämtliche bestehenden Vollmachten überprüfen
Die beste testamentarische Gestaltung hilft nur eingeschränkt, wenn der andere Ehepartner bereits zu Lebzeiten weitreichende Bank- oder Generalvollmachten besitzt.
Deshalb sollte parallel geprüft werden, ob dem getrennt lebenden Ehepartner noch Kontovollmachten, Depotvollmachten, Generalvollmachten oder Vorsorgevollmachten erteilt wurden.
Besonders kritisch sind transmortale oder postmortale Vollmachten, die über den Tod hinaus fortgelten.
Bestehen solche Vollmachten, muss geprüft werden, ob sie widerrufen und die Banken entsprechend informiert werden sollen.
Bei erheblichem Vermögen sollte zugleich dafür gesorgt werden, dass für den Fall einer krankheitsbedingten eigenen Handlungsunfähigkeit eine andere vertrauenswürdige Person wirksam bevollmächtigt ist.
Elfter Schritt: Keine unüberlegte Schenkung kurz vor dem Tod
Häufig entsteht die Idee, das Vermögen einfach noch zu Lebzeiten auf das Kind zu übertragen.
Das kann sinnvoll sein, ist aber keineswegs automatisch die bessere Lösung.
Zum einen bleibt das Kind minderjährig. Auch bei einer lebzeitigen Schenkung muss deshalb die Verwaltung des geschenkten Vermögens geregelt werden. § 1638 BGB ermöglicht zwar auch bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden den Ausschluss der Eltern von der Verwaltung.
Zum anderen können erhebliche Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB entstehen.
Eine Schenkung wenige Monate vor dem Tod ist deshalb regelmäßig kein geeignetes Mittel, um Pflichtteilsansprüche eines Ehepartners einfach zu beseitigen.
Bei hohen Vermögen sollten Schenkung und testamentarische Gestaltung immer gemeinsam geprüft werden.
Zwölfter Schritt: Einen Pflichtteilsverzicht prüfen
Wenn der getrennt lebende Ehepartner bereit ist mitzuwirken, kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht eine besonders sichere Lösung darstellen.
Ein Pflichtteilsverzicht beseitigt die Unsicherheit darüber, welche Ansprüche der Ehepartner nach dem Erbfall noch geltend machen kann.
In der Praxis kann ein solcher Verzicht beispielsweise gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung vereinbart werden.
Ein Pflichtteilsverzicht kann allerdings nicht einseitig angeordnet werden. Der Ehepartner muss zustimmen und der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Ist eine Einigung nicht möglich, muss das verbleibende Pflichtteilsrisiko bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.
Dreizehnter Schritt: Scheidungsverfahren nicht aus dem Blick verlieren
Bei getrennt lebenden Ehegatten muss neben der erbrechtlichen Gestaltung immer auch geprüft werden, ob ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
§ 1933 BGB kann dazu führen, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht bereits vor Rechtskraft der Scheidung entfällt, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Gerade bei einer schweren Erkrankung dürfen wir deshalb nicht ausschließlich auf das Testament schauen.
Familienrecht und Erbrecht greifen hier unmittelbar ineinander.
Vierzehnter Schritt: Steuerliche Auswirkungen mitberechnen
Bei einem Vermögen von mehreren Millionen Euro spielt außerdem die Erbschaftsteuer eine erhebliche Rolle.
Ein Kind verfügt zwar über einen persönlichen erbschaftsteuerlichen Freibetrag. Bei einem Millionenvermögen verbleibt jedoch regelmäßig ein erheblicher steuerpflichtiger Erwerb.
Die Testamentsvollstreckung beseitigt die Erbschaftsteuer nicht.
Deshalb muss bei der Vermögensplanung auch berücksichtigt werden, dass ausreichend liquide Mittel für die Steuerzahlung vorhanden bleiben und nicht sämtliche Vermögenswerte langfristig gebunden werden.
Bei größeren Nachlässen sollte die erbrechtliche Gestaltung deshalb möglichst mit einer steuerlichen Beratung abgestimmt werden.
Was geschieht, wenn nichts geregelt wird?
Gerade dies zeigt, warum wir bei minderjährigen Erben nicht nur ein einfaches Testament errichten sollten.
Wird lediglich bestimmt:
„Mein Sohn ist mein Alleinerbe“,
ist zwar die Erbfolge geregelt.
Ist der Sohn jedoch minderjährig, verbleibt grundsätzlich die Frage, wer sein Vermögen bis zur Volljährigkeit verwaltet.
Ohne weitere Anordnung kann dies gerade derjenige Elternteil sein, dem der Erblasser das Vermögen keinesfalls anvertrauen wollte.
Bei einem Nachlass von mehreren Millionen Euro ist das ein erhebliches Risiko.
Wie sollte eine sichere Gestaltung aussehen?
In einem typischen Fall würden wir deshalb mehrere Maßnahmen miteinander verbinden.
Das minderjährige Kind wird eindeutig als Erbe eingesetzt.
Der getrennt lebende Ehepartner wird – soweit gewünscht und rechtlich möglich – von der Erbfolge ausgeschlossen.
Seine verbleibenden Pflichtteils- und gegebenenfalls Zugewinnausgleichsansprüche werden vorher berechnet.
Im Testament wird ausdrücklich gemäß § 1638 BGB angeordnet, dass der andere Elternteil das vom Kind geerbte Vermögen nicht verwalten darf.
Gleichzeitig wird nach § 1811 BGB eine geeignete Person als Zuwendungspfleger benannt.
Zusätzlich wird eine Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB angeordnet und ein fachlich geeigneter Testamentsvollstrecker sowie ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise bis zum 25. oder 30. Geburtstag des Kindes fortgeführt werden.
Daneben werden sämtliche Vollmachten überprüft und gegebenenfalls widerrufen.
Bei getrennt lebenden Ehegatten wird außerdem geprüft, ob die Voraussetzungen des § 1933 BGB durch ein bereits mögliches Scheidungsverfahren herbeigeführt werden können.
Warum ein notarielles Testament besonders sinnvoll ist
Die gesetzlichen Möglichkeiten sind sehr wirkungsvoll. Sie müssen aber präzise umgesetzt werden.
Gerade bei einem größeren Vermögen sollte nicht darauf vertraut werden, dass ein Familiengericht Jahre später aus einer unklar formulierten handschriftlichen Verfügung den richtigen Willen des Erblassers herausliest.
Der Fall des OLG Karlsruhe zeigt zwar, dass eine entsprechende Auslegung möglich ist. Eine gute Nachlassgestaltung sollte einen solchen Streit aber gerade vermeiden.
Wir empfehlen deshalb bei minderjährigen Erben und erheblichen Vermögenswerten regelmäßig ein notarielles Testament mit einer klaren Regelung von Erbfolge, Vermögenssorge, Zuwendungspflegschaft und Testamentsvollstreckung.
Fazit
Wer möchte, dass sein minderjähriges Kind ein größeres Vermögen erbt, sollte nicht nur bestimmen, wer Erbe wird, sondern ebenso sorgfältig regeln, wer das geerbte Vermögen verwalten darf.
Das Gesetz bietet hierfür mit § 1638 BGB ein sehr starkes Instrument. Der Erblasser kann dem anderen Elternteil die Verwaltung des geerbten Vermögens entziehen. Die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe bestätigt ausdrücklich, dass dieser Wille rechtlich durchgesetzt werden kann.
Bei größeren Vermögen sollte dieser Ausschluss regelmäßig mit einer Zuwendungspflegschaft und einer Dauertestamentsvollstreckung kombiniert werden. Auf diese Weise bleibt das Kind wirtschaftlich begünstigt, ohne dass der andere Elternteil Zugriff auf das geerbte Vermögen erhält.
Gleichzeitig dürfen wir mögliche Pflichtteilsansprüche des getrennt lebenden Ehepartners, den Zugewinnausgleich, ein eventuell bereits mögliches Scheidungsverfahren, bestehende Vollmachten und die Erbschaftsteuer nicht übersehen.
Gerade bei schwerer Erkrankung ist deshalb schnelles Handeln erforderlich. Eine sorgfältig abgestimmte testamentarische Gestaltung kann verhindern, dass nach dem Tod genau die Person über das Vermögen des Kindes entscheidet, deren Zugriff der Erblasser zu Lebzeiten verhindern wollte.
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