Notarielles Nachlassverzeichnis: Zwangsgeld trotz Beauftragung eines Notars möglich

Wer als Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis durchgesetzt hat, muss sich nicht damit zufriedengeben, dass der Erbe lediglich einen Notar beauftragt. Entscheidend ist, dass das notarielle Nachlassverzeichnis tatsächlich erstellt und vorgelegt wird.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss klargestellt, dass auch nach der Beauftragung eines Notars weiterhin ein Zwangsgeld gegen den Erben festgesetzt werden kann, wenn das geschuldete Nachlassverzeichnis nicht vorgelegt wird.

Der Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

Pflichtteilsberechtigte haben nach § 2314 Abs. 1 BGB umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber dem Erben. Hierzu gehört insbesondere das Recht, die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar zu verlangen.

  • 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt:

„Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.“

Hat der Pflichtteilsberechtigte diesen Anspruch bereits gerichtlich durchgesetzt und liegt ein vollstreckbarer Titel vor, muss der Erbe das notarielle Nachlassverzeichnis tatsächlich beschaffen und vorlegen.

Die bloße Erklärung des Erben, einen Notar beauftragt zu haben, genügt grundsätzlich nicht.

Wie kann der Anspruch zwangsweise durchgesetzt werden?

Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird grundsätzlich als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt.

Das bedeutet: Das Gericht kann gegen den auskunftspflichtigen Erben ein Zwangsgeld und gegebenenfalls Zwangshaft festsetzen.

Nach § 888 Abs. 1 ZPO gilt:

„Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.“

Gerade beim notariellen Nachlassverzeichnis ist die Mitwirkung des Erben erforderlich. Der Notar kann das Verzeichnis nicht ohne die notwendigen Angaben, Unterlagen und Mitwirkungshandlungen des Erben ordnungsgemäß erstellen.

Der Erbe kann sich nicht einfach auf den Notar berufen

In der Praxis erleben wir häufig, dass nach einem Urteil zunächst ein Notar beauftragt wird, anschließend jedoch über Monate kein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird. Die Beauftragung allein beendet die Verpflichtung des Erben nicht.

Das LG Stuttgart stellt insoweit zutreffend auf § 362 Abs. 1 BGB ab. Danach erlischt ein Anspruch grundsätzlich erst, wenn die geschuldete Leistung tatsächlich bewirkt worden ist:

„Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“

Geschuldet ist bei einem entsprechenden Urteil aber gerade nicht die Beauftragung eines Notars, sondern die Erteilung der Auskunft durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses.

Solange dieses Verzeichnis nicht vorliegt, ist der titulierte Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht erfüllt.

Was muss der Erbe unternehmen?

Der Erbe darf sich auch nicht darauf beschränken vorzutragen, mehrere Notare hätten die Übernahme des Auftrags abgelehnt.

Nach der Entscheidung des LG Stuttgart muss der Auskunftsschuldner alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um einen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereiten Notar zu finden und anschließend auf eine ordnungsgemäße und zeitnahe Erstellung hinzuwirken.

Der Erbe muss daher im Streitfall konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen können, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts, dass der Schuldner erforderlichenfalls auch die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Notar ausschöpfen muss.

Ein pauschaler Hinweis darauf, der Notar sei noch nicht fertig oder benötige weitere Zeit, schützt den Erben deshalb nicht automatisch vor der Zwangsvollstreckung.

Die Entscheidung des LG Stuttgart

In dem Verfahren war der Erbe bereits rechtskräftig zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Nachdem auch acht Monate nach Vorlage des Teilurteils kein Verzeichnis vorlag, beantragte der Pflichtteilsberechtigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO.

Das Gericht gab dem Antrag statt.

Zusammenfassung der Entscheidung: Die bloße Beauftragung eines Notars erfüllt einen titulierten Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht. Der Erbe muss vielmehr alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen und erforderlichenfalls auch rechtliche Mittel ausschöpfen, damit das geschuldete Verzeichnis tatsächlich erstellt und vorgelegt wird.

Was bedeutet die Entscheidung für Pflichtteilsberechtigte?

Die Entscheidung stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten erheblich.

Hat der Pflichtteilsberechtigte bereits einen vollstreckbaren Titel auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erstritten, muss er nicht unbegrenzt darauf warten, dass der vom Erben beauftragte Notar irgendwann tätig wird.

Bleibt das Nachlassverzeichnis aus, können wir prüfen, ob ein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt werden sollte.

Gerade bei Pflichtteilsverfahren ist Zeit ein wesentlicher Faktor. Ohne vollständige Kenntnis des Nachlasses können Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche häufig nicht zuverlässig berechnet werden. Eine jahrelange Verzögerung der Auskunft kann deshalb die gesamte Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschweren.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Pflichtteilsberechtigten, nach einem rechtskräftigen Urteil auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht lediglich abzuwarten.

Wird das Verzeichnis trotz angemessener Zeit nicht vorgelegt, sollte konsequent geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO vorliegen. Auch die zwischenzeitliche Beauftragung eines Notars steht einem Zwangsgeld nach der aktuellen Entscheidung des LG Stuttgart nicht ohne Weiteres entgegen.

Wir unterstützen Pflichtteilsberechtigte sowohl bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB als auch bei der anschließenden Zwangsvollstreckung und Festsetzung von Zwangsgeld, wenn der Erbe seiner titulierten Auskunftspflicht nicht nachkommt.

 

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gez. M. Peper
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