Schmerzensgeldansprüche können vererbt werden
Ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler kann nicht nur zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen, sondern im schlimmsten Fall den Tod des Patienten verursachen. Für die Angehörigen stellt sich dann neben der persönlichen Belastung eine wichtige rechtliche Frage:
Was geschieht mit dem Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen? Können seine Erben diesen Anspruch noch geltend machen?
Die Antwort lautet grundsätzlich: Ja.
Ein bereits entstandener Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich vererblich. Verstirbt der Geschädigte, kann der Anspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf seine Erben übergehen.
Das kann insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern erhebliche Bedeutung haben.
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Dresden zeigt dies besonders deutlich.
Der Fall des OLG Dresden: Tod nach schwerem Behandlungsfehler
Die spätere Erblasserin litt an einer biliären Pankreatitis. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde ihre Erkrankung nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß behandelt.
Insbesondere unterblieben eine zeitnahe Diagnostik und die Verlegung der Patientin in eine hierfür geeignete Spezialeinrichtung, obwohl erhebliche Blutungszeichen und eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestanden.
Die Patientin verstarb.
Nach ihrem Tod wurde gegenüber der behandelnden Einrichtung ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000 Euro geltend gemacht.
Das OLG Dresden wertete die verzögerte Behandlung nach dem im Ausgangstext wiedergegebenen Urteil als groben Behandlungsfehler. Entscheidend war außerdem, dass die unterbliebene Verlegung in ein hepatobiliäres Zentrum ursächlich für den Tod der Patientin war.
Wann haftet ein Krankenhaus wegen eines Behandlungsfehlers?
Die grundlegenden Pflichten ergeben sich aus § 630a BGB.
Nach § 630a Abs. 2 BGB gilt:
„Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
Ärzte und Krankenhäuser schulden damit zwar keinen bestimmten Behandlungserfolg. Sie müssen die Behandlung aber nach dem medizinischen Standard durchführen, der im Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannt ist.
Wird dieser Standard schuldhaft unterschritten und entsteht dem Patienten dadurch ein Schaden, kommen vertragliche Schadensersatzansprüche insbesondere nach §§ 280 Abs. 1, 630a BGB sowie deliktische Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Betracht.
Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB zusätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld – das Schmerzensgeld – verlangt werden.
Grober Behandlungsfehler: Entscheidende Vorteile bei der Beweisführung
Besonders wichtig ist die Einordnung eines Fehlers als grober Behandlungsfehler.
Normalerweise muss der Patient grundsätzlich nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und gerade dieser Fehler den eingetretenen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Bei einem groben Behandlungsfehler sieht § 630h Abs. 5 BGB jedoch eine erhebliche Beweiserleichterung vor. Ist ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird grundsätzlich vermutet, dass der Fehler für diese Verletzung ursächlich war.
Die Vorschrift ist für Arzthaftungsprozesse von enormer Bedeutung. Auch das Bundesministerium der Justiz weist darauf hin, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen für Behandlungsfehler inzwischen ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
Warum können die Erben das Schmerzensgeld verlangen?
Hier liegt die besondere erbrechtliche Bedeutung der Entscheidung.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Dieses Prinzip bezeichnen wir als Gesamtrechtsnachfolge.
Hierzu gehören grundsätzlich nicht nur Bankguthaben, Immobilien und sonstige Vermögensgegenstände. Auch Forderungen des Erblassers können Bestandteil des Nachlasses sein.
Das gilt grundsätzlich ebenfalls für einen bereits entstandenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch.
Der Anspruch wird also nicht deshalb wertlos, weil der Patient infolge des Behandlungsfehlers verstirbt.
Vielmehr kann die Forderung Bestandteil des Nachlasses werden und von den Erben weiterverfolgt werden.
OLG Dresden: 15.000 Euro Schmerzensgeld gingen auf die Erbengemeinschaft über
Genau diese Konsequenz zog das OLG Dresden in seiner Entscheidung.
Das Gericht hielt aufgrund des Behandlungsvertrages und der fehlerhaften Behandlung einen Schmerzensgeldanspruch von 15.000 Euro für gerechtfertigt. Dieser Anspruch war mit dem Tod der Patientin nicht erloschen, sondern auf die Erbengemeinschaft übergegangen.
Die Entscheidung zeigt, dass ein durch einen Behandlungsfehler entstandener Schmerzensgeldanspruch trotz des späteren Todes des Patienten wirtschaftlich fortbestehen und in den Nachlass fallen kann. Die Erben können einen solchen Anspruch deshalb grundsätzlich weiterverfolgen und gegenüber dem verantwortlichen Arzt oder der verantwortlichen medizinischen Einrichtung geltend machen.
Schmerzensgeld des Verstorbenen und Hinterbliebenengeld sind zu unterscheiden
Wichtig ist eine weitere Unterscheidung.
Der vererbte Schmerzensgeldanspruch des Verstorbenen ist nicht dasselbe wie ein eigener Anspruch naher Angehöriger wegen des Todes.
Beim vererbten Anspruch machen die Erben eine Forderung geltend, die ursprünglich dem verstorbenen Patienten selbst zustand. Sie treten aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein.
Daneben können Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen eigene Ansprüche zustehen. Hierzu gehört insbesondere das Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.
Wir müssen deshalb in jedem Einzelfall unterscheiden zwischen Ansprüchen, die bereits dem Verstorbenen zustanden und auf seine Erben übergegangen sind, und eigenen Ansprüchen der Hinterbliebenen.
Was sollten Erben bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler tun?
Besteht der Verdacht, dass der Tod eines Angehörigen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht oder zumindest mitverursacht worden ist, sollten die möglichen Ansprüche nicht vorschnell aufgegeben werden.
Von besonderer Bedeutung sind die vollständigen Behandlungsunterlagen. Die medizinische Dokumentation kann entscheidend dafür sein, ob sich ein Behandlungsfehler nachweisen lässt.
Ebenso wichtig können ärztliche Sachverständigengutachten sein. Gerade die Frage, ob eine Behandlung dem anerkannten medizinischen Standard entsprach und ob eine fehlerhafte Behandlung für den späteren Tod ursächlich war, lässt sich regelmäßig nur mit medizinischem Sachverstand beurteilen.
Bei einem groben Behandlungsfehler kann den Erben dabei die Beweislastregelung des § 630h Abs. 5 BGB erheblich zugutekommen.
Unser Fazit: Auch nach dem Tod können erhebliche Ansprüche zum Nachlass gehören
Der Tod eines Patienten bedeutet nicht automatisch, dass dessen Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers erlöschen.
Ein zu Lebzeiten entstandener Schmerzensgeldanspruch kann nach § 1922 BGB auf die Erben übergehen. Er gehört dann zum Nachlass und kann von den Erben beziehungsweise einer Erbengemeinschaft weiterverfolgt werden.
Das Urteil des OLG Dresden vom 2. Juni 2026 – 4 U 993/25 macht deutlich, welche praktische Bedeutung dies haben kann. Im entschiedenen Fall wurde wegen eines groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zugesprochen, das auf die Erbengemeinschaft überging.
Für Erben bedeutet dies: Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Angehöriger infolge einer fehlerhaften medizinischen Behandlung verstorben ist, sollten mögliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Erblassers geprüft werden. Solche Ansprüche können einen bislang nicht berücksichtigten Vermögenswert des Nachlasses darstellen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin
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