Immer wieder entscheiden sich Mandanten, nach Durchführung der Ehescheidung an der Entscheidung über den Rentenausgleich nicht festhalten zu wollen. Eine Rückgängigmachung der gerichtlichen Ehescheidung zum Versorgungsausgleich ist für private Renten möglich.
Der Anwalt für Familienrecht erklärt, wie sich der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG entnehmen lässt, sind die Möglichkeiten der Ehegatten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen, nicht auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung beschränkt. Vielmehr ist der Regelung des § 7 Abs. 1 VersAusglG zu entnehmen, dass es für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung hierüber als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung der notariellen Beurkundung bedarf.
Die geschiedenen Ehegatten können folglich nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren zulässigerweise Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen.
Die Rechtslage beim internen oder externen Ausgleich von betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgungen erkennt somit einen nachträglichen Wechsel an . Hier wird eine Rückgängigmachung durch Vereinbarung für möglich gehalten, sofern der jeweilige Versorgungsträger zustimmt.
Der Fachanwalt für Familienrecht betont , die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Gerichts über die interne Teilung von gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie über den Ausgleich von Beamtenversorgungen können aber nicht mehr durch eine nachträgliche Vereinbarung rückgängig gemacht werden, vgl. BGH NJW 2002, 3463.
Hier bieten sich als Lösung vertragliche Gestaltungen an. Es können Rentenzahlungen erstattet werden. Der Fachanwalt für Familienrecht schlägt eine Verpflichtung zum Abschluss einer Lebensversicherung oder zur Nachentrichtung von Beiträgen zugunsten des geschiedenen Ehegatten vor.
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M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Zertifizierte Mediatorin Zertifizierte
Testamentsvollstreckerin