Lebensversicherungen können erhebliche Vermögenswerte darstellen. Besonders wichtig wird dies, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Viele Betroffene stellen sich dann die Frage: Kann der Insolvenzverwalter eine Lebensversicherung kündigen und den Rückkaufswert zur Insolvenzmasse ziehen?
Die Antwort hängt ganz wesentlich davon ab, ob für die Lebensversicherung ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde.
Was ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht?
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann bestimmen, wer die Versicherungsleistung erhalten soll.
Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann diese Bestimmung grundsätzlich noch geändert werden. Der Begünstigte erwirbt gemäß § 159 Abs. 2 VVG sein Recht grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls.
Ganz anders ist die Situation beim unwiderruflichen Bezugsrecht.
Nach § 159 Abs. 3 VVG erwirbt ein unwiderruflich Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung grundsätzlich bereits mit seiner Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Damit erhält der Begünstigte eine wesentlich stärkere Rechtsposition.
Was passiert bei einer Insolvenz des Versicherungsnehmers?
Nach § 35 Abs. 1 InsO gehört grundsätzlich das Vermögen zur Insolvenzmasse, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört.
Hat der Versicherungsnehmer jedoch zuvor einem anderen Menschen wirksam ein umfassendes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, sind die hiervon erfassten Rechte grundsätzlich bereits aus seinem Vermögen ausgeschieden.
Der Insolvenzverwalter kann daher nicht ohne Weiteres auf diese Ansprüche zugreifen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits früh hervorgehoben, dass der Sinn eines unwiderruflichen Bezugsrechts gerade darin liegen kann, dem Begünstigten eine gesicherte eigene Rechtsposition zu verschaffen und die betreffenden Versicherungsansprüche dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu entziehen.
Gehört auch der Rückkaufswert dem Bezugsberechtigten?
Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert grundsätzlich ebenfalls vom unwiderruflichen Bezugsrecht erfasst wird. Der Rückkaufswert ist nach Auffassung des BGH lediglich eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.
Das kann weitreichende Konsequenzen haben.
Ist der Rückkaufswert bereits dem unwiderruflich Bezugsberechtigten zugeordnet, kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers nicht einfach dessen Kündigungsrecht pfänden und anschließend den Rückkaufswert vereinnahmen. Auch der Insolvenzverwalter kann einen Vermögenswert grundsätzlich nicht für die Masse verwerten, wenn dieser dem Insolvenzschuldner gar nicht mehr zusteht.
Warum ist die Formulierung des Bezugsrechts so wichtig?
Entscheidend ist allerdings immer die konkrete Gestaltung des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsnehmer kann ein unwiderrufliches Bezugsrecht nämlich beschränken. Insbesondere kann vereinbart werden, dass der Begünstigte zwar die spätere Versicherungssumme erhalten soll, der Rückkaufswert im Falle einer vorzeitigen Kündigung aber weiterhin dem Versicherungsnehmer zusteht.
Der BGH hat diese Gestaltungsmöglichkeit ausdrücklich anerkannt. Deshalb sollten wir im Streitfall immer den vollständigen Versicherungsschein, sämtliche Nachträge, die Bezugsrechtserklärung und die Versicherungsbedingungen prüfen.
Die bloße Bezeichnung „unwiderrufliches Bezugsrecht“ beantwortet noch nicht in jedem Fall sämtliche Fragen.
Kann der Insolvenzverwalter das unwiderrufliche Bezugsrecht anfechten?
Auch dies muss geprüft werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann eine unentgeltliche Vermögenszuwendung darstellen. Dann kommt insbesondere eine Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO in Betracht.
Nach § 134 Abs. 1 InsO kann eine unentgeltliche Leistung grundsätzlich angefochten werden, wenn sie innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb die Frage, wann die Zuwendung erfolgt ist.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zuwendung bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht grundsätzlich bereits mit der Bezeichnung des Begünstigten erfolgt. Denn zu diesem Zeitpunkt erwirbt der Begünstigte bereits seine eigene Rechtsposition.
Lag die wirksame Einräumung des Bezugsrechts bereits außerhalb des maßgeblichen Anfechtungszeitraums, kann dies für den Begünstigten von entscheidender Bedeutung sein.
Allerdings müssen spätere Prämienzahlungen und andere Vermögensverschiebungen gesondert betrachtet werden. Der BGH hat gerade in der Entscheidung zwischen der ursprünglichen Einräumung des Bezugsrechts und späteren Prämienzahlungen unterschieden.
Unwiderrufliches und widerrufliches Bezugsrecht sind nicht dasselbe
Für die Insolvenzfestigkeit einer Lebensversicherung kann deshalb bereits die Gestaltung des Bezugsrechts entscheidend sein.
Bei einem lediglich widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Begünstigte sein Recht gemäß § 159 Abs. 2 VVG grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht entsteht die eigene Rechtsposition dagegen gemäß § 159 Abs. 3 VVG grundsätzlich bereits bei dessen Einräumung.
Dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob ein erheblicher Rückkaufswert dem Zugriff eines Insolvenzverwalters unterliegt oder einem Dritten zusteht.
Unser Fazit
Ein wirksam und umfassend eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht kann eine Lebensversicherung einschließlich ihres Rückkaufswerts grundsätzlich dem späteren Zugriff des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers entziehen.
Entscheidend sind jedoch die Einzelheiten.
Wir müssen insbesondere prüfen, wann das Bezugsrecht eingeräumt wurde, ob es tatsächlich unwiderruflich ausgestaltet ist, welche Versicherungsleistungen davon erfasst werden, ob der Rückkaufswert einbezogen wurde und ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen.
Gerade bei Lebensversicherungen mit hohen Rückkaufswerten kann die rechtliche Einordnung des Bezugsrechts deshalb über erhebliche Vermögenswerte entscheiden.
Wer eine Lebensversicherung zugunsten seines Ehegatten, seiner Kinder oder anderer Angehöriger absichern möchte oder bereits mit einer Insolvenz konfrontiert ist, sollte die konkrete Bezugsrechtserklärung frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
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gez. M. Peper
Fachanwältin für Erbrecht
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