Ein neues Kind wird geboren und ein Elternteil nimmt Elternzeit. Das bisherige Einkommen fällt dadurch möglicherweise erheblich. Wer bereits für Kinder aus einer früheren Beziehung Kindesunterhalt zahlt, stellt sich dann häufig die Frage:
Kann ich wegen der Elternzeit weniger Kindesunterhalt zahlen?
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.04.2026 – 13 UF 111/25 hierzu eine für unterhaltspflichtige Eltern wichtige Entscheidung getroffen.
Die Antwort fällt streng aus: Die freiwillige Inanspruchnahme von Elternzeit für ein später geborenes Kind rechtfertigt grundsätzlich nicht, den Unterhalt für bereits vorhandene minderjährige Kinder zu reduzieren.
Der Fall: Vater reduziert sein Einkommen während der Elternzeit
Der Vater war gegenüber zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtig.
Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs hatte er sich zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet.
Später wurde ein weiteres Kind geboren. Der Vater nahm für zwei Jahre Elternzeit. Anstelle seines früheren monatlichen Einkommens von rund 3.200 Euro erhielt er während dieser Zeit nur noch etwa 900 Euro Elterngeld.
Er wollte deshalb den bestehenden Unterhaltsvergleich abändern lassen und nur noch den Mindestunterhalt für seine älteren Kinder zahlen.
Die Kinder widersprachen.
Das OLG Brandenburg gab dem Vater im entscheidenden Punkt nicht Recht.
Minderjährige Kinder haben unterhaltsrechtlich den gleichen Rang
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 1609 Nr. 1 BGB.
Danach stehen minderjährige unverheiratete Kinder unterhaltsrechtlich grundsätzlich im gleichen Rang.
Das bedeutet:
Ein später geborenes Kind ist unterhaltsrechtlich nicht wichtiger als die bereits vorhandenen minderjährigen Kinder.
Ein Elternteil kann deshalb seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres zugunsten des neuen Kindes verändern und die daraus entstehenden finanziellen Nachteile den Kindern aus der früheren Beziehung auferlegen.
Das OLG Brandenburg stützt sich hierbei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – XII ZB 181/14.
Elternzeit beseitigt die Erwerbsobliegenheit nicht
Besonders wichtig ist die Entscheidung für die Frage der Erwerbsobliegenheit.
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Eltern müssen grundsätzlich alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den angemessenen Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder sicherzustellen.
Deshalb wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht immer ausschließlich auf das Einkommen abgestellt, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt.
Reduziert ein Elternteil sein Einkommen, obwohl ihm eine andere Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar wäre, kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Das bedeutet: Der Unterhalt wird dann so berechnet, als würde dieses Einkommen tatsächlich erzielt.
Auch diesen Grundsatz stützt das OLG Brandenburg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem auf BGH, Urteil vom 09.07.2003 – XII ZR 83/00.
Darf ein unterhaltspflichtiger Vater überhaupt Elternzeit nehmen?
Natürlich darf auch ein unterhaltspflichtiger Vater Elternzeit nehmen.
Die familienrechtlich entscheidende Frage lautet jedoch nicht, ob er dies arbeitsrechtlich darf.
Entscheidend ist vielmehr:
Wer muss die dadurch entstehende Einkommensminderung wirtschaftlich tragen?
Genau hier zieht das Unterhaltsrecht Grenzen.
Die Entscheidung für Elternzeit darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass gleichrangige minderjährige Kinder aus einer früheren Beziehung weniger Unterhalt erhalten.
Das OLG Brandenburg betont deshalb, dass sich ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen anderen minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht auf eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit berufen kann, die gerade durch die Betreuung eines nachgeborenen Kindes entstanden ist.
Wann kann Elternzeit ausnahmsweise doch berücksichtigt werden?
Das bedeutet nicht, dass Elternzeit unterhaltsrechtlich niemals berücksichtigt werden kann.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Eine Ausnahme kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Interessen des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Betreuung des nachgeborenen Kindes deutlich schwerer wiegen als die Unterhaltsinteressen der älteren Kinder.
Hierfür müssen allerdings gewichtige Gründe vorliegen.
Allein der verständliche Wunsch eines Vaters, sich intensiv um sein neu geborenes Kind zu kümmern, reicht nach der Entscheidung des OLG Brandenburg nicht aus.
Insbesondere muss geprüft werden, ob eine andere Aufteilung der Betreuung innerhalb der neuen Familie wirtschaftlich möglich und zumutbar wäre.
Kann ein bestehender Unterhaltstitel wegen Elternzeit geändert werden?
Auch das ist ein wichtiger Punkt.
Wer bereits aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses, einer Jugendamtsurkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs Kindesunterhalt schuldet, darf seine Zahlungen nicht einfach selbst reduzieren.
Bei einem gerichtlichen Vergleich richtet sich eine Änderung insbesondere nach § 239 FamFG.
Das OLG Brandenburg verlangt hierfür eine substantiierte Darlegung der Grundlagen des bisherigen Vergleichs und derjenigen Veränderungen, die eine Anpassung rechtfertigen sollen.
Der bloße Hinweis:
„Ich bekomme wegen meiner Elternzeit nur noch 900 Euro“
genügt deshalb nicht zwangsläufig.
Was bedeutet die Entscheidung für unterhaltspflichtige Eltern?
Wer für minderjährige Kinder Unterhalt zahlt und mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt, sollte die finanziellen Folgen einer geplanten Elternzeit frühzeitig prüfen.
Das gilt insbesondere dann, wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht.
Eine erhebliche freiwillige Reduzierung des Einkommens kann dazu führen, dass bei der Unterhaltsberechnung weiterhin das frühere oder ein anderweitig erzielbares Einkommen berücksichtigt wird.
Dann besteht die Unterhaltspflicht möglicherweise nahezu unverändert fort, obwohl tatsächlich deutlich weniger Geld zur Verfügung steht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.04.2026 – 13 UF 111/25
Das OLG Brandenburg bestätigt, dass sich ein Unterhaltspflichtiger gegenüber seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht auf eine Einkommensminderung berufen kann, die dadurch entsteht, dass er Elternzeit für ein nachgeborenes Kind nimmt. Wegen des gleichen unterhaltsrechtlichen Rangs minderjähriger Kinder kann eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein.
OLG Brandenburg – Beschluss vom 07.04.2026, 13 UF 111/25 im Volltext
Unser Fazit: Elternzeit vor einer Reduzierung des Kindesunterhalts prüfen
Die Geburt eines weiteren Kindes verändert die familiäre Situation erheblich. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass für ältere Kinder weniger Unterhalt gezahlt werden muss.
Minderjährige Kinder stehen grundsätzlich im gleichen unterhaltsrechtlichen Rang.
Wer seine Erwerbstätigkeit wegen eines neuen Kindes reduziert, muss deshalb damit rechnen, dass ihm unterhaltsrechtlich weiterhin ein höheres Einkommen zugerechnet wird.
Wir empfehlen, vor einer Reduzierung der Arbeitszeit oder einer längeren Elternzeit prüfen zu lassen, welche Auswirkungen dies auf bestehende Kindesunterhaltspflichten hat. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, sollte außerdem geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung überhaupt möglich ist.
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gez. M. Peper
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