Nach einer Trennung wohnen Eltern nicht immer in derselben Stadt. Zieht ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind mehrere hundert Kilometer entfernt, können allein die Fahrten zum Umgang zu einer erheblichen Belastung werden.
Wer muss das Kind dann abholen? Wer muss es nach dem Wochenende wieder zurückbringen? Muss sich der betreuende Elternteil an den Fahrten beteiligen? Und was gilt, wenn der umgangsberechtigte Elternteil aus gesundheitlichen Gründen nicht Auto fahren kann?
Mit diesen Fragen hat sich das OLG Frankfurt am Main beschäftigt.
Das Gericht bestätigt einen wichtigen Grundsatz:
Das Holen und Zurückbringen des Kindes ist grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Eine große Entfernung zwischen den Wohnorten ändert daran nicht automatisch etwas.
Der Fall: Mutter und Kind ziehen weg – Vater bleibt bei Hamburg
Die Eltern eines sechsjährigen Kindes lebten seit 2021 getrennt. Die Mutter zog mit dem Kind zunächst in den Raum Mannheim und anschließend in den Raum Frankfurt am Main. Der Vater blieb in der Nähe von Hamburg.
Damit lagen zwischen Vater und Kind mehrere hundert Kilometer.
Der Umgang fand zuletzt grundsätzlich im 14-tägigen Rhythmus statt. Die Mutter hatte die Durchführung zunächst dadurch unterstützt, dass sie das Kind nach Hamburg brachte und später wieder abholte.
Nachdem diese Unterstützung weggefallen war, wollte die Mutter eine neue Regelung erreichen. Der Vater sollte das Kind künftig selbst abholen und zurückbringen.
Der Vater wandte dagegen gesundheitliche Gründe ein. Nach einem epileptischen Anfall durfte er kein Kraftfahrzeug mehr führen und war außerdem in seiner Mobilität eingeschränkt. Das überzeugte das OLG Frankfurt jedoch nicht.
Grundsatz: Der Umgangselternteil trägt die Hol- und Bringpflicht
Ausgangspunkt ist § 1684 BGB.
Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Zur praktischen Durchführung dieses Umgangs gehört nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch die Organisation des Transports.
Das OLG Frankfurt stellt hierzu klar:
Wer den Umgang wahrnimmt, muss grundsätzlich auch dafür sorgen, dass das Kind zu ihm kommt und anschließend wieder zum betreuenden Elternteil zurückkehrt.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwischen beiden Haushalten eine erhebliche räumliche Entfernung besteht.
Muss der Elternteil fahren, bei dem das Kind lebt?
Grundsätzlich nein.
Der betreuende Elternteil ist nicht automatisch verpflichtet, das Kind zum anderen Elternteil zu bringen oder dort wieder abzuholen.
Natürlich können Eltern freiwillig eine andere Regelung treffen. Gerade bei größeren Entfernungen kann eine Aufteilung der Fahrten sinnvoll sein. Ein Anspruch des Umgangselternteils darauf besteht aber nicht allein deshalb, weil die Entfernung groß ist.
Das OLG Frankfurt knüpft insoweit an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung an.
Was gilt, wenn der Umgangselternteil kein Auto fahren kann?
Besonders interessant ist die Entscheidung wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters. Er durfte nach einem epileptischen Anfall keinen Pkw führen.
Das allein genügte dem OLG jedoch nicht, um die Transportpflicht auf die Mutter zu übertragen. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Umgangselternteil mit dem eigenen Auto fahren kann. Entscheidend ist, ob ihm andere zumutbare Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
Im konkreten Fall hielt das Gericht insbesondere die Nutzung der Bahn für möglich und zumutbar.
Auch eine anstrengende Bahnfahrt kann zumutbar sein
Das Gericht setzte sich konkret mit den gesundheitlichen Belastungen des Vaters auseinander. Dass eine längere Zugfahrt unbequem oder körperlich belastend ist, führt nicht automatisch dazu, dass der betreuende Elternteil die Fahrten übernehmen muss.
Nach Auffassung des OLG konnten die Belastungen unter anderem dadurch reduziert werden, dass Sitzplatzwechsel möglich sind oder gegebenenfalls eine Zwischenübernachtung eingeplant wird. Damit setzt die Entscheidung die Schwelle für eine Ausnahme relativ hoch.
Erschwert bedeutet nicht automatisch unzumutbar.
Wann muss der betreuende Elternteil ausnahmsweise mitwirken?
Eine Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Fahrten kann ausnahmsweise erforderlich sein.
Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Umgang andernfalls praktisch nicht durchgeführt werden könnte oder für den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar erschwert würde.
Maßstab bleibt dabei das Wohl des Kindes. Das Gericht kann deshalb nicht schematisch allein darauf abstellen, welcher Elternteil umgangsberechtigt und welcher Elternteil betreuend ist. Vielmehr müssen die Entfernung, die vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten, die finanziellen Verhältnisse, gesundheitliche Einschränkungen und die Belastung des Kindes berücksichtigt werden.
Die Schwelle für eine solche Ausnahme liegt nach der Entscheidung des OLG Frankfurt allerdings hoch.
Gesundheitliche Einschränkungen befreien nicht automatisch von der Hol- und Bringpflicht
Der Kindesvater berief sich im entschiedenen Fall darauf, dass er nach einem epileptischen Anfall keinen Pkw mehr führen dürfe und außerdem in seiner Beweglichkeit eingeschränkt sei. Das genügte dem OLG Frankfurt nicht.
Das Gericht hielt es dem Vater für zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel und insbesondere die Bahn zu benutzen. Gesundheitliche Einschränkungen führen damit nicht automatisch dazu, dass der betreuende Elternteil die Fahrten übernehmen muss.
Entscheidend ist vielmehr, ob dem Umgangselternteil trotz seiner Einschränkungen noch eine zumutbare andere Möglichkeit zur Durchführung der Fahrten zur Verfügung steht.
Was gilt, wenn der andere Elternteil weit weggezogen ist?
Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die große Entfernung überhaupt erst dadurch entstanden ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nach der Trennung weggezogen ist.
Auch daraus folgt nach der Entscheidung des OLG Frankfurt nicht automatisch, dass dieser Elternteil künftig sämtliche Fahrten übernehmen oder sich zur Hälfte daran beteiligen muss.
Der Grundsatz bleibt zunächst bestehen:
Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich die Verantwortung für das Abholen und Zurückbringen des Kindes.
Allerdings können die Gründe für den Umzug und die dadurch entstandenen Belastungen im Rahmen einer Einzelfallabwägung Bedeutung gewinnen. Je außergewöhnlicher die Entfernung und je größer die tatsächlichen Belastungen sind, desto genauer muss geprüft werden, ob eine uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes noch dem Kindeswohl und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
Die bisherige freiwillige Hilfe verpflichtet nicht für die Zukunft
Im Fall des OLG Frankfurt hatte die Kindesmutter die Umgangskontakte zunächst erheblich unterstützt. Sie brachte das Kind nach Hamburg und holte es wieder zurück. Daraus entstand jedoch keine dauerhafte Verpflichtung, diese Unterstützung auch künftig fortzusetzen.
Das ist für getrennte Eltern praktisch wichtig: Wer dem anderen Elternteil über längere Zeit freiwillig bei der Durchführung des Umgangs hilft, übernimmt dadurch nicht ohne Weiteres dauerhaft dessen Hol- und Bringpflicht.
Eine freiwillige Unterstützung sollte deshalb nicht mit einer rechtlichen Verpflichtung gleichgesetzt werden.
Auch das Alter des Kindes und die Häufigkeit des Umgangs spielen eine Rolle
Bei der Frage, welche Fahrten einem Elternteil zugemutet werden können, müssen wir außerdem die konkrete Umgangsregelung betrachten.
Im entschiedenen Fall war der Umgang aufgrund der Entfernung und der Einschulung des Kindes ohnehin auf wenige Ferienzeiten reduziert. Der Vater hatte zudem über mehrere Jahre kaum eigenen Transportaufwand getragen.
Diese Umstände berücksichtigte das OLG bei seiner Beurteilung der Zumutbarkeit.
Das zeigt: Entscheidend ist nicht allein die Zahl der Kilometer zwischen den Wohnorten. Es muss vielmehr die Gesamtbelastung des Umgangselternteils und insbesondere des Kindes betrachtet werden.
Können die Eltern die Fahrten anders aufteilen?
Selbstverständlich. Eltern können beispielsweise vereinbaren, dass einer das Kind zum Umgang bringt und der andere es zurückbringt. Möglich sind auch Übergaben an einem Bahnhof auf halber Strecke oder andere praktikable Lösungen.
Gerade bei großer Entfernung empfehlen wir, eine möglichst eindeutige Regelung zu treffen. Sie sollte festlegen, wer das Kind wann und wo übernimmt und wer es zurückbringt. Das vermeidet Streit bei nahezu jedem Umgangswochenende.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann eine gerichtliche Umgangsregelung erforderlich werden.
Das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass das Holen und Zurückbringen des Kindes grundsätzlich Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils ist. Eine erhebliche Entfernung zwischen den Haushalten und selbst gesundheitliche Einschränkungen führen nicht automatisch zu einer Transportpflicht des betreuenden Elternteils, wenn dem Umgangselternteil andere zumutbare Möglichkeiten – beispielsweise die Nutzung der Bahn – zur Verfügung stehen.
Unser Fazit: Große Entfernung ändert die Hol- und Bringpflicht nicht automatisch
Leben die Eltern nach der Trennung weit voneinander entfernt, stellt die Durchführung des Umgangs beide Seiten häufig vor erhebliche organisatorische Probleme. Rechtlich gilt jedoch zunächst ein klarer Grundsatz:
Der umgangsberechtigte Elternteil muss das Kind grundsätzlich abholen und nach dem Umgang wieder zurückbringen.
Das gilt auch bei einer erheblichen Entfernung.
Nur wenn die Durchführung der Fahrten für den Umgangselternteil tatsächlich unzumutbar ist oder der Umgang ohne Unterstützung des betreuenden Elternteils erheblich erschwert oder praktisch verhindert würde, kann eine andere Verteilung der Transportpflichten in Betracht kommen.
Dabei sind gesundheitliche Einschränkungen zwar zu berücksichtigen. Sie reichen aber nicht ohne Weiteres aus, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder andere zumutbare Transportmöglichkeiten vorhanden sind.
Wir beraten Sie bei Streit über Umgang, Ferienumgang sowie Hol- und Bringpflichten und unterstützen Sie dabei, eine klare und für das Kind praktikable Umgangsregelung zu erreichen.
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gez. M. Peper
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