Ehegattennotvertretungsrecht – Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn Sie nicht durch ihren Ehegatten vertreten werden möchten
Seit dem 1.1. 2023 sind Ehegatten berechtigt sich gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Hierzu regelt § 1358 BGB: 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten 1. in […]











